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   VGH Hessen, 04.05.2021 - 10 B 2745/20   

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https://dejure.org/2021,60854
VGH Hessen, 04.05.2021 - 10 B 2745/20 (https://dejure.org/2021,60854)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.05.2021 - 10 B 2745/20 (https://dejure.org/2021,60854)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 10 B 2745/20 (https://dejure.org/2021,60854)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2015 - 4 M 103/15

    Zur Bekanntgabe, Bestimmtheit und Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2021 - 10 B 2745/20
    Die gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG mit der Begründung rügt, dass nach § 2 Abs. 1 HVwVfG das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks gelte; denn eine Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG wird durch § 2 Abs. 1 HVwVfG nicht ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 M 103/15 - juris, m. w. N.).

    Schon angesichts der Vielzahl der Festsetzungsbescheide erscheint die Annahme lebensfremd, dass sämtliche Sendungen im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 7 CE 07.1151 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 16.07.2012 - 3 A 663/10

    Zur Frage der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2021 - 10 B 2745/20
    Insoweit kann letztlich offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass sich die grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 HVwVfG nach ihren Normzweck nur auf die den Kernbereich der Rundfunkfreiheit betreffende inhaltliche Tätigkeit des Hessischen Rundfunks bezieht, also auf die Tätigkeiten des Hessischen Rundfunks, in denen Unabhängigkeit und Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten sind, nicht aber auf Bereiche, in denen der Hessische Rundfunk - wie hier bei der Beitragserhebung - eine typische Verwaltungstätigkeit ausübt (so Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 - juris) oder ob die Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG , wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, ein allgemeines Verwaltungsprinzip darstellt, das ungeachtet des § 2 Abs. 1 HVwVfG ergänzend herangezogen werden kann (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. November 2006 - 10 G 3052/08 - juris), weil aufgrund der lückenhaften Regelung des Rundfunkbeitragsrechts ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensrecht insoweit als möglich erachtet werden muss, als in ihm allgemeine rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 2 Rn. 1, m. w. N.).

    Diese Grundsätze sind auch für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen anerkannt (Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 - juris, m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2012 - 12 LA 180/11

    Notwendigkeit der Begründung ernsthafter Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2021 - 10 B 2745/20
    In einem solchen Fall muss die Möglichkeit eines atypischen Geschehensverlaufs durch den Adressaten ernstlich dargetan werden, d. h. es müssen substantiiert Umstände dargelegt werden, die nachvollziehbar gegen einen Zugang bzw. einen rechtzeitigen Zugang des Bescheids sprechen (u. a. Nieders. OVG, Urteil vom 21. März 1997 - 11 L 1272/96 - und Beschlüsse vom 15. März 2007 - 5 LA 136/06 - und vom 3. August 2012 - 12 LA 180/11 - jew. juris; jew. m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2007 - 5 LA 136/06

    Zugang eines per einfachem Brief übersandten Bescheides; Vorliegen eines

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2021 - 10 B 2745/20
    In einem solchen Fall muss die Möglichkeit eines atypischen Geschehensverlaufs durch den Adressaten ernstlich dargetan werden, d. h. es müssen substantiiert Umstände dargelegt werden, die nachvollziehbar gegen einen Zugang bzw. einen rechtzeitigen Zugang des Bescheids sprechen (u. a. Nieders. OVG, Urteil vom 21. März 1997 - 11 L 1272/96 - und Beschlüsse vom 15. März 2007 - 5 LA 136/06 - und vom 3. August 2012 - 12 LA 180/11 - jew. juris; jew. m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 21.03.1997 - 11 L 1272/96

    Zeitpunkt d. Zugangs e. schriftl. Verwaltungsakts bei; Abgangsvermerk;

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2021 - 10 B 2745/20
    In einem solchen Fall muss die Möglichkeit eines atypischen Geschehensverlaufs durch den Adressaten ernstlich dargetan werden, d. h. es müssen substantiiert Umstände dargelegt werden, die nachvollziehbar gegen einen Zugang bzw. einen rechtzeitigen Zugang des Bescheids sprechen (u. a. Nieders. OVG, Urteil vom 21. März 1997 - 11 L 1272/96 - und Beschlüsse vom 15. März 2007 - 5 LA 136/06 - und vom 3. August 2012 - 12 LA 180/11 - jew. juris; jew. m. w. N.).
  • VGH Bayern, 06.07.2007 - 7 CE 07.1151

    Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren; Zulässigkeit einer formlosen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2021 - 10 B 2745/20
    Schon angesichts der Vielzahl der Festsetzungsbescheide erscheint die Annahme lebensfremd, dass sämtliche Sendungen im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 7 CE 07.1151 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015, a. a. O.).
  • LSG Bayern, 11.05.2022 - L 2 U 140/13

    Bekanntgabefiktion gilt im Sozialverwaltungsverfahren auch an Sonn- und

    Von berechtigten/ernsthaften Zweifeln im vorgenannten Sinne ist daher bei der gebotenen klägerfreundlichen Auslegung schon dann auszugehen, wenn berechtigte/ernsthafte "Bedenken" oder eine "schwankende Ungewissheit" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Zweifel, abgefragt am 10.05.2022; vgl. auch Hess. LSG, Urteil vom 09.03.2005, L 6 AL 1276/03) bestehen (strenger: Hess. VGH, Beschluss vom 04.05.2021, 10 B 2745/20: "An das Vorliegen eines derartigen Zweifelsfalls sind strenge Anforderungen zu stellen, da andernfalls der Zweck der Regelung verfehlt würde; ").
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